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Art. 1: Rechtsnatur, Name, Sitz;
Unter der Bezeichnung „ Schützenverein Diepoldsau-Schmitter“ Gründung 1978 entstanden durch die am 3. Februar 1996 beschlossene Fusion zwischen dem Schützenverein Diepoldsau-Schmitter und den Pistolenschützen Diepoldsau besteht ein Verein im Sinn von ZGB Art. 60 ff. mit Sitz in Diepoldsau. Art. 2: Politische- und konfessionelle Unabhängigkeit; Der Verein ist an keine Partei oder andere Politische Organisation gebunden und von keiner Konfession abhängig. Art. 3: Zweck des Vereins; Der Verein will es seinen Mitgliedern und Dritten ermöglichen, die ausserdienstlichen militärischen Schießübungen zu absolvieren. Darüber hinaus bezweckt er, den Schießsport zu fördern und die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder und Dritter zu heben. Ein besonderes Gewicht legt der Verein auf die Ausbildung und die Unterstützung von jungen Schützinnen und Schützen Ferner dient der Verein der Pflege der Kameradschaft unter den Schützinnen und Schützen. Der Verein erfüllt seinen Zweck insbesondere auf folgende Weise; indem er für seine Mitglieder und für Dritte - Schießübungen und Wettkämpfe durchführt; - indem er die Teilnahme an auswärtigen Schießübungen und Wettschiessen organisiert und fördert; - indem er für die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder und Dritter besorgt ist; - indem er die Infrastruktur für Schießübungen, sowie für die Aus- und Weiterbildung bereitstellt; Seite 1 - indem er die Öffentlichkeit über den Schießsport und die Belange des ausserdienstlichen Schiesswesens informiert. Der Verein erfüllt seine Aufgaben als Sektion folgender Dachorganisationen; - Des Bezirksschützenverbandes (BSV) - des Kantonalen Schützenverbandes (KSV) - des Schweizerischen Schützenvereines (SSV) - des Schweizerischen Revolver- und Pistolenschützenverbandes (SRPV) 2. Mitgliedschaft Art. 4; Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu fördern und den statuarischen Verpflichtungen nachzukommen. Vorbehalten bleiben Einschränkungen bei der Aufnahme von Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Regelungen und der Aufnahmebestimmungen des SSV beziehungsweise des SRPV Art. 5; Erwerb Die Mitgliedschaft erwirbt, wer die Aufnahmegebühr leistet und durch Beschluß des Vorstandes aufgenommen wird. Das Beitrittsgesuch ist schriftlich einzureichen. Der Vorstand erstellt ein entsprechendes Formular. Art. 6; Beendigung Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages während eines Rechnungsjahres, Austritt oder Ausschluß. Seite 2 Art. 7; Austritt Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Art. 8; Ausschluß Mitglieder können aus dem Verein für eine bestimmte Zeit oder dauernd ausgeschlossen werden: - wenn sie den Vereinsgrundsätzen kraß zuwider handeln - wenn sie ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt - wenn sie bei Schießübungen die Sicherheitsvorschriften vorsätzlich, - oder fahrlässig verletzten oder sich und andere sonstwie gefährden - wenn sie Schiessresultate manipulieren oder manipulieren lassen - wenn sie bei Schießübungen Anordnungen der Verantwortlichen keine Folge leisten - wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Schiessfertigkeit für die Begehung strafbarer Handlungen einsetzten wollen Einem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist in jedem Fall Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Art. 9; Kein Anspruch ausscheidender Mitglieder auf einen Anteil am Vereinsvermögen Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Rückerstattung schon bezahlter Beiträge oder auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Art. 10; Mitgliederkategorien Der Verein hat folgende Kategorien von Mitgliedern Seite 3 - Aktivmitglieder - Mitglieder, welche nur die Bundesübungen schiessen - Passivmitglieder - Jugendliche Aktivmitglieder - Jungschützen/innen - Freimitglieder - Ehrenmitglieder Art. 11; Umschreibung der einzelnen Mitgliederkategorien Aktivmitglieder: Aktivmitglieder haben den vollen Mitgliederbeitrag dieser Kategorie zu leisten. (sofern im Beitragsreglement nicht anders bestimmt). Sie sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Mitglieder welche nur die Bundesübungen schiessen. Derartige Mitglieder bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Passivmitglieder: Passivmitglieder unterstützen den Verein, indem sie den Passivmitgliederbeitrag leisten. Sie beteiligen sich nicht an den Vereinsaktivitäten. Jugendliche Aktivmitglieder: Jugendliche Aktivmitglieder sind Schützinnen und Schützen, welche weniger als 20 Jahre alt sind und noch keine Rekrutenschule bestanden haben. Sie bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag (nach Beitragsreglement). Im übrigen sind sie den Aktivmitgliedern gleichgestellt. Vorbehalten bleiben Beschränkungen des Stimm- und Wahlrechts. Jungschützen/innen: Jungschützen/innen nehmen an einem Jungschützenkurs des Vereins teil, ohne dem Verein als Mitglied beizutreten. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag jedoch ein Depotgeld. Seite 4 Freimitglieder: Schützinnen und Schützen, die dem Verein oder einer anderen Sektion des SSV oder des SRPV 30 Jahre als Aktivmitglieder angehört haben, werden zu Freimitgliedern ernannt. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages für eine Disziplin befreit. Bisherige Freimitglieder des SV Diepoldsau und der Pistolenschützen Diepoldsau sind automatisch auch Freimitglieder des Schützenvereins Diepoldsau-Schmitter. Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern können Schützen und Schützinnen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages für eine Disziplin befreit. Bisherige Ehrenmitglieder des SV Diepoldsau und der Pistolenschützen Diepoldsau sind automatisch auch Ehrenmitglieder des Schützenvereins Diepoldsau-Schmitter. Art. 12; Stimm und Wahlrecht: Stimm- und wahlberechtigt in Vereinsangelegenheiten sind Aktivmitglieder, jugendliche Aktivmitglieder ab dem vollendeten 18. Altersjahr, Freimitglieder und Ehrenmitglieder. Alle anderen Kategorien von Mitgliedern sind vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen. Art. 13; Teilnehmer an obligatorischen Uebungen: Angehörige der Armee, welche beim Verein ihre obligatorische Schießübungen absolvieren möchten, sind einzuladen, dem Verein als Mitglied beizutreten. Wollen sie das nicht, ist ihnen die Teilnahme an den Schießübungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gestatten. Als Nichtmitglieder des Vereins kommen ihnen jedoch keine Mitgliedschaftsrechte zu, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine Ausnahme vor. Seite 5 Art. 14; Benützerinnen und Benützer der Schiessanlage; Auch Personen, welchen der Verein die Benützung der Schiessanlage gestattet oder die an Schießübungen des Vereins teilnehmen, ohne dem Verein als Mitglieder beizutreten, haben keinerlei Mitgliedschaftsrechte. Gliederung Art. 15; Sektionen; Der Verein ist in Sektionen gegliedert. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anerkennung einer Sektion. Art. 16; Aufgabe und Stellung der Sektionen; Einer Sektion gehören alle Mitglieder des Vereins an, welche eine bestimmte Schiessdisziplin ausüben. Die Sektion führt die Schießübungen und Ausbildungskurse der entsprechenden Disziplin unter der Leitung ihres Obmanns beziehungsweise ihres Ausbildungschefs durch. Art. 17; Organisation; Die Sektionen organisieren sich unter der Leitung ihres Obmanns. Die Organisation bedarf der Genehmigung durch den Vorstand. Organe Art. 18; Bezeichnung; Die Organe des Vereins sind: - Die Mitgliederversammlung - Der Vorstand - Die Geschäftsprüfungskommission Mitgliederversammlung Art. 19; Stellung und Zusammensetzung; Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an, die in Vereinsangelegenheiten stimm- und Wahlberechtigt sind. Seite 6 Art. 20; Einberufung; Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr im ersten Quartal zu einer Versammlung einberufen ( = ordentliche Mitgliederversammlung). Sie tritt zu weiteren Versammlungen zusammen wenn es der Vorstand beschließt oder innert Monatsfrist, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt ( = außerordentliche Mitgliederversammlung ). Die Mitglieder sind in jedem Fall schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden einzuladen. Dabei ist eine Frist von 10 Tagen einzuhalten. Es darf nur über traktandierte Geschäfte Beschluß gefaßt werden. Art. 21; Kompetenzen; Die Mitgliederversammlung beschließt über; - den Erlaß und Revision der Statuten - den Erlaß und die Revision von Regimenten - die Anerkennung und Auflösung von Sektionen - Den Abschluß von Verträgen mit der politischen Gemeinde über den Bau, die Benützung und den Unterhalt von Schiessanlagen. - die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Geschäftsprüfungskommission - die Jahresrechnung und das Budget - die Höhe der Aufnahmegebühr - die Höhe der Mitgliederbeiträge - die Munitionspreise - die Erhebung von Benützungsgebühren - das Jahresprogramm, gegliedert nach Disziplinen - den gemeinsamen Besuch von Schützenfesten und die Ausrichtung von Beiträgen - die Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission Seite 7 - die Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern - den Ausschluß von Mitgliedern - die weiteren angekündigten Traktanden Die Mitgliederversammlung wählt; - den Vorstand - die Vereinspräsidentin oder den Vereinspräsidenten - die Geschäftsprüfungskommission Art. 22; Antragsrecht; Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge müssen schriftlich spätestens eine Woche vor dem Versand der Einladungen bei der Vereinspräsidentin oder beim Vereinspräsidenten eingereicht werden. Der Vorstand hat die entsprechenden Geschäfte an der nächsten Mitgliederversammlung zu traktandieren, sofern sie in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen. 2 Der Vorstand Art. 23; Organisation; Der Vorstand setzt sich aus mindestens elf Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten, selbst. Folgende Posten werden Vorstandsmitgliedern fest zugewiesen; - Vicepräsident /in - Kassier /in - Aktuar /in - Verantwortliche /r für Medien und Oeffentlichkeitsarbeit - Schiessbuchführer /in - Munitionsverwalter /in Seite 8 - Obmann 300m ( 1. Schützenmeister 300m) - Obmann 50m ( 1. Schützenmeister 50m) - Obmann 10m - Chef Ausbildung 300m - Chef Ausbildung 50m/25m/10m Jedem Vorstandsmitglied ist ein Aufgabenbereich zuzuteilen, für dessen Besorgung dieses Vorstandsmitglied dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist. Sofern es von der Aufgabe her möglich ist und keine Interessenkonflikte zu befürchten sind, können einem Vorstandsmitglied auch mehrere Aufgabenbereiche fest zugewiesen werden. Art. 24; Umschreibung der Pflichtenhefte; Die Inhaberinnen und Inhaber der einzelnen Chargen haben insbesondere folgende Aufgaben: - Präsident /in: Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Verein. Sie oder er bereitet die Vereinsgeschäfte vor und koordiniert die Vereinsaktivitäten. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Verein gegen aussen. - Vicepräsident /in: Die Vicepräsidentin oder der Vicepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten, wenn sie oder er verhindert ist. Die Präsidentin oder der Präsident können Aufgaben aus ihrem Bereich an die Vicepräsidentin oder den Vicepräsidenten delegieren. - Kassier /in: Die Kassiererin oder der Kassier besorgt die finanziellen Belange des Vereins. Sie oder er führt die Vereinsbuchhaltung und verwaltet das Vermögen des Vereins. - Aktuar /in: Die Aktuarin oder der Aktuar führt die Sitzungsprotokolle. Zudem erledigt sie oder er die Seite 9 Vereinskorrespondenz und verwaltet die Vereinsakten. - Verantwortliche /r für Medien und Offentlichkeitsarbeit: Die oder der Verantwortliche für Medien und Offentlichkeitsarbeit ist für die Zusammenarbeit mit den Medien, die Berichterstattung über Vereinsaktivitäten sowie für Werbemassnahmen aller Art verantwortlich. - Schiessbuchführer /in: Die Schiessbuchführerin oder der Schiessbuchführer ist für die korrekte Führung der Standblätter bei den Bundesübungen sowie für die Eintragung der Resultate in die entsprechenden Dokumente verantwortlich. Sie oder er liefert die Unterlagen der zuständigen Amtsstelle ab, ist für die Erstellung sämtlicher Berichte verantwortlich und erstattet den militärischen Behörden alle Meldungen im Zusammenhang mit dem Schiessbetrieb. - Munitionsverwalter /in: Die Munitionsverwalterin oder der Munitionsverwalter ist für den Einkauf und den Verkauf sämtlicher Munition verantwortlich. Sie oder er führt die Munitionskontrolle und rechnet mit der Kassiererin oder dem Kassier ab. - Obmann 300m ( 1. Schützenmeister 300m): Der Obmann 300m trägt die Oberverantwortung für den Schiessbetrieb auf die Distanz von 300m. Sie oder er muss als Schützenmeister ausgebildet sein. Der Obmann 300m leitet zusammen mit den übrigen Schützenmeistern, Hilfsschiesslehrern und Funktionären die Schießübungen über die Distanz 300m. Zudem erstellt sie oder er zuhanden des Vorstandes den provisorischen Schiesskalender für die Distanz 300m. Seite 10 - Obmann 50m ( 1. Schützenmeister 50m): Der Obmann 50m trägt die Oberverantwortung für den Schiessbetrieb auf die Distanz 50m. Sie oder er muss als Schützenmeister ausgebildet sein. Der Obmann 50m leitet zusammen mit den übrigen Schützenmeistern, Hilfschiesslehrern und Funktionären die Schießübungen über die Distanz von 50m. Zudem erstellt sie oder er zuhanden des Vorstandes den provisorischen Schiesskalender für die Distanz 50m. - Obmann 10m: Der Obmann 10m trägt die Oberverantwortung für den Schiessbetrieb auf die Distanz von 10m. Der Obmann 10m leitet zusammen mit den übrigen Schiesslehrern und Funktionären die Schießübungen über die Distanz von 10m. - Chef Ausbildung 300m: Die Chefin oder der Chef Ausbildung 300m ist für sämtliche Ausbildungbelange im Bereich des Schiessens auf die Distanz von 300m verantwortlich. - Chef Ausbildung 50m/25m/10m: Die Chefin oder der Chef Ausbildung 50m/25m/10m ist für sämtliche Ausbildungsbelange im Bereich des Schiessens auf die Distanzen 50m, 25m und 10m verantwortlich. Art. 25; Einberufung; Der Vorstand wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten mindestens einmal im Jahr schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Sie oder er beachten dabei eine Einladungsfrist von wenigstens sieben Tagen. Zwei Vorstandsmitglieder können von der Präsidentin oder vom Präsidenten verlangen, dass der Vorstand innert Monatsfrist einberufen wird. Art. 26; Aufgaben und Kompetenzen: Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen sämtliche Aufgaben, die nicht anderen Vereinsorganen übertragen sind. Seite 11 Der Vorstand entscheidet in dringenden Fällen, in denen umgehend gehandelt werden muss, anstelle der Mitgliederversammlung. Er hat die getroffenen Maßnahmen der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Vorstand ist in jedem Fall befugt, unvorhergesehene, nicht im Budget en-altene Ausgaben bis zur maximalen Höhe von Fr. 2000.- pro Jahr zu beschließen. Art. 27; Kommission und Ausschüsse: Der Vorstand kann für die Besorgung bestimmter Aufgaben besondere Kommissionen und Ausschüsse einsetzten. Die Kommissionen und Ausschüsse arbeiten unter der Aufsicht des Vorstandes. Art. 28; Vertretung und Unterschrift: Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise die Vicepräsidentin oder Vicepräsident zusammen mit der Aktuarin oder dem Aktuar beziehungsweise der Kassiererin oder dem Kassier. Art. 29; Berichterstattung: Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder mindestens einmal jährlich an der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Vereinsaktivitäten. Die Geschäftprüfungskommission Art. 30; Funktion: Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Geschäftsführung des Vorstandes. Sie besteht aus drei Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Die Mitglieder des Vorstandes sind nicht in die Geschäftsprüfungskommission wählbar. Art. 31; Aufgaben und Kompetenzen: Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Geschäftsführung des Vorstandes und insbesondere das Rechnungswesen des Vereins. Sie nimmt Einsicht in die Protokolle Seite 12 und die Buchhaltung. Über ihre Feststellungen erstattet sie an der Mitgliederversammlung Bericht. Sie stellt die Anträge auf die Entlastung des Vorstandes. Art. 32; Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten: Die Geschäftsprüfungskommission vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand und Schützinnen und Schützen. Finanzen / Haftung Art. 33; Beschaffung: Die zur Erreichung Vereinszweck erforderlichen Mittel werden insbesondere beschafft; - durch Mitgliederbeiträge - durch Sektionsbeiträge - durch Gönnerbeiträge und Spenden - durch Gewinne aus dem Verkauf von Munition, Waffen, Waffenzubehör und anderen Artikeln - durch den Verkauf der Hülsen - durch Gebühren für die Benützung der Schiessanlage - durch Erträge aus der Erbringung von Dienstleistungen - durch Beiträge der öffentlichen Hand - durch Einnahmen aus dem Restaurant - durch die Organisation von Schützenfesten - durch weitere Vereinsaktivitäten zur Finanzbeschaffung Art. 34; Mitgliederbeiträge, Sektionsbeiträge: Die Mitgliederversammlung setzt jedes Jahr an der ordentlichen Mitgliederversammlung die Beiträge der einzelnen Kategorien von Mitgliedern fest. Die Beiträge der einzelnen Sektionen können zudem differenziert werden. Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsprüfungskommission gelten als Aktivmitglieder Seite 13 des Vereins, haben jedoch keine Mitgliederbeiträge zu bezahlen. Art. 35; Benützungsgebühren: Die Gebühren für die Benützung der Schiessanlage durch Dritte werden in einem Reglement geregelt. Art. 36; Restaurant: Der Vorstand setzt die Preise des Restaurants fest. Er entscheidet über die Entschädigungen, welche für die Führung des Restaurants ausgerichtet werden. Art. 37; Entschädigungen: Die Entschädigungen für Tätigkeiten zugunsten des Vereins werden in einem Reglement geregelt. Alle im Reglement nicht aufgeführten Arbeiten für den Verein erfolgen unentgeltlich. Art. 38; Ansprüche der Mitglieder auf das Vereinsvermögen: Es besteht kein Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen. Art. 39; Haftung: Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 40; Geschäftsjahr und Buchführung: Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Bücher werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Art. 41; Rückstellungen und Reserven: Der Vorstand ist verpflichtet, dass sämtliche Versicherungen, die für eine angemessene Risikoabdeckung erforderlich sind, abgeschlossen werden. Es sind insbesondere folgende Versicherungen abzuschließen: - Unfallversicherung - Haftpflichtversicherung - Gebäudeversicherung (inkl. Wasserschaden) - Mobiliarversicherung (inkl. Wasserschaden) Seite 14 Schiessbetrieb / Besuch von Schützenfesten Art. 43; Teilnahme an Schießübungen: Schützinnen und Schützen dürfen nur an Schießübungen teilnehmen, wenn sie die dabei zum Einsatz gelangenden Waffen sicher beherrschen. Das gilt auch für Vereinsmitglieder. Art. 44; Zweck der Schiessanlagen: Die Schiessanlagen dienen in erster Linie dem Schiessbetrieb des Vereins. Art. 45; Zulassung Dritter: Dritte können vom Vorstand zum Schiessen zugelassen werden, sofern sie den vereinseigenen Schiessbetrieb nicht übermäßig beeinträchtigen und Gewähr für einen sicheren Schiessbetrieb bieten. Das gilt auch für militärische Schießübungen. Art. 46; Munitionsbezug / Hülsen: Munition für Schießübungen des Vereins ist vom Verein zu beziehen. Die Hülsen gehen ins Eigentum des Vereins über. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen. Art. 47; Besuch eines Kantonalschützenfestes oder eines Eidg. Schützenfestes: Besucht der Verein geschlossen ein Kantonalschützenfest oder ein eidg. Schützenfest, beteiligt er sich an den Reisekosten sowie an den Kosten für das Schiessbüchlein. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Schützinnen und Schützen, welche nicht an der Reise oder an den Schiesswettbewerben teilnehmen, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Seite 15 Sanktionen Art. 48; Sanktionen gegen fehlbare Mitglieder und Benützer /innen der Schiessanlage: Verstösse gegen die Statuten und Reglemente sowie gegen die Sicherheitsvorschriften können vom Vorstand wie folgt geahndet werden: - durch die Erteilung eines schriftlichen Verweises - durch die schriftliche Androhung des Ausschlusses aus dem Verein beziehungsweise durch die Androhung eines Benützungsverbotes - durch die Einleitung eines Ausschlussverfahrens beziehungsweise den Erlaß eines Benützungsverbotes - durch die Sperrung Art. 49; Verweis / Androhung des Ausschlusses / Androhung eines Benützungsverbotes: Diese Sanktionen erläßt der vorstand schriftlich. Es kann dagegen innert 14 Tagen schriftlich Beschwerde bei der Mitgliederversammlung erhoben werden. Art. 50; Ausschlussverfahren / Erlaß eines Benützungsverbotes: Der Ausschluß von Vereinsmitgliedern richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen in diesen Statuten. Art. 51; Sperrung: Mitglieder, welche bei Schießübungen vorsätzlich betrügen, werden vom Vorstand für ein Jahr gesperrt. Im Wiederholungsfall wird ein Ausschlussverfahren eingeleitet. Mitglieder, welche minder schwere Unkorrek-eiten begehen, werden vom Vorstand schriftlich verwarnt und im Wiederholungsfall für die laufende Schiesssaison in der Jahreskonkurrenz gesperrt. Gegen eine Sperrung kann innert 14 Tagen schriftlich Beschwerde bei der Mitgliederversammlung erhoben werden. Seite 16 Schlussbestimmungen Art. 52; Wahlen und Abstimmungen: Es wird offen gewählt und abgestimmt. Jede stimmberechtigte Versammlungsteilnehmerin beziehungsweise jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer kann den Antrag stellen, es sei geheim zu wählen oder abzustimmen. Sofern diese Statuten nichts anderes Festsetzten, gilt bei Abstimmungen das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der gültigen Stimmen. Leere und ungültige Stimmen werden bei der Bestimmung des absoluten Mehrs nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit trifft die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Art. 53; Amtsdauer: Die Mitglieder das Vorstandes und der Geschäftsprüfungskommission werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Art. 54; Berechnung von Mietgliedschaftsjahren: Als Mitgliedschaftsjahre zählen die Kalenderjahre, während denen ein Mitglied dem Verein angehörte. Tritt ein Mitglied dem Verein während des Jahres bei, zählt dieses Jahr als volles Mitgliedschaftsjahr. Ist nichts anderes bestimmt, wird die Dauer der Mitgliedschaft bei Vorgängerorganisationen des Verein und bei anderen Sektionen das SSV oder des SRPV gemäß Abs. 1 angerechnet. Gehört ein Mitglied gleichzeitig mehreren Sektionen des SSV oder des SRPV an, wird für dasselbe Kalenderjahr höchstens ein Mitgliedschaftsjahr angerechnet. Seite 17 Art. 55; Revision der Statuten: Die Revision der Statuten kann der Mitgliederversammlung beantragt werden: - vom Vorstand - von einem fünftel der Mitglieder - durch die Mitgliederversammlung selbst Verlangt ein fünftel der Mitglieder eine Statutenrevision, ist das Begehren bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Beschließt die Mitgliederversammlung eine Statutenrevision, so ist zugleich darüber Beschluß zu fassen, ob die Statutenrevision an der ordentlichen Mitgliederversammlung traktandiert werden soll, oder ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Einer Statutenrevision haben zwei Drittel der Anwesenden Mitglieder zuzustimmen. Art. 56; Auflösung des Vereins: Ein Auflösungsbeschluss ist von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu fassen. Nichtanwesende Vereinsmitglieder zählen somit für die Bestimmung diese Quorums ebenfalls. Art. 57; Verwendung des Vereinsvermögens bei einer Auflösung: Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, ist das Vereinsvermögen der politischen Gemeinde Diepoldsau zur Verwaltung im Hinblick auf die Gründung eines Nachfolgevereins zu übergeben. Wird innert 10 Jahren seit Auflösung kein Schiessverein mit einer analogen Zielsetzung gegründet, so ist das Vereinsvermögen zu veräussern und an wohltätige Organisationen in der Gemeinde Diepoldsau zu verteilen. Seite 18 Art. 58; Inkrafttreten: Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung des Schützenvereins Diepoldsau-Schmitter und der Kenntnisnahme durch die Kantonale Militärbehörde in Kraft. |